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Honorare und Kosten in Zivilsachen 2. Instanz

   
    Die Prozesskosten in 2.Instanz unterscheiden sich im wesentlichen nur dadurch von denen der 1.Instanz, dass die Verfahrensgebühr (RVG) statt 1,3 dort 1,6 der vollen Gebühr beträgt. Bei Gericht fallen statt 3,0 in der 2.Instanz 4,0 Gebühren an. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht der Kosten eines zweitinstanzlichen Verfahrens.  
         

 2. Instanz

    Gegenstandswerte des Verfahrens jeweils in EURO

 Wert 1.000,- 3.000,- 10.000,- 50.000,- 400.000,- 1.000.000,-

 Gerichtskosten
 mit Urteil

220,00

356,00

784,00

1.824,00

10.024,00

17.824,00

 KosA?n?r?ten eigener
 Anwalt

238,00

529,20

1.360,80

2.928,80

7.397,60

12.588,80

 Kosten
 Gegenanwalt

238,00

529,20

1.360,80

2.928,80

7.397,60

12.588,80

 Gesamtkosten
 Prozessrisiko

696,00 1.414,40 3.505,60 7.681,60 24.819,20 43.001,60

zzgl. MWSt auf Anwaltsgebühr

   
 
   
Hinzu kommen die Auslagen, Zeugengebühren und Sachverständigenkosten. Diese sind im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ( ZSEG ) geregelt.
In zweiter Instanz stellen sich die Gesamtkosten, also das Risiko bei Verlust des Prozesses, wie in der obigen Tabelle dar.

Dabei wurde unterstellt, dass beide Parteien anwaltlich vertreten sind und das Verfahren mit einem streitigen Urteil durch das Berufungsgericht endet.

In diesem Fall entstehen 4 Gerichtsgebühren und für jeden Anwalt eine 1,6 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr.
Bei Verfahren die ohne streitiges Urteil enden, etwa bei Anerkenntnis, Säumnis oder Vergleich, entfällt für das Gericht die Urteilsgebühr. Bei Vergleich kommt für den Anwalt die Einigungsgebühr hinzu.

Die Gebühren und Kosten sind in allen Zivilverfahren von der unterliegenden Partei zu tragen. Bei teilweisem Unterliegen erfolgt eine Kostenquotelung.

Keinen Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei gibt es grundsätzlich in WEG Verfahren.