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Honorare und Kosten in Zivilsachen 2. Instanz |
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Die Prozesskosten in 2.Instanz unterscheiden sich im wesentlichen
nur dadurch von denen der 1.Instanz, dass die Verfahrensgebühr (RVG) statt
1,3 dort 1,6 der vollen Gebühr beträgt. Bei Gericht fallen statt 3,0
in der 2.Instanz 4,0 Gebühren an. Die nachfolgende Tabelle gibt eine
Übersicht der Kosten eines zweitinstanzlichen Verfahrens. |
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2. Instanz |
Gegenstandswerte des Verfahrens jeweils in EURO |
| Wert |
1.000,- |
3.000,- |
10.000,- |
50.000,- |
400.000,- |
1.000.000,- |
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Gerichtskosten
mit Urteil |
220,00 |
356,00 |
784,00 |
1.824,00 |
10.024,00 |
17.824,00 |
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KosA?n?r?ten eigener
Anwalt |
238,00 |
529,20 |
1.360,80 |
2.928,80 |
7.397,60 |
12.588,80 |
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Kosten
Gegenanwalt |
238,00 |
529,20 |
1.360,80 |
2.928,80 |
7.397,60 |
12.588,80 |
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Gesamtkosten
Prozessrisiko |
696,00 |
1.414,40 |
3.505,60 |
7.681,60 |
24.819,20 |
43.001,60 |
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zzgl. MWSt auf Anwaltsgebühr |
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Hinzu kommen die Auslagen, Zeugengebühren und Sachverständigenkosten. Diese
sind im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ( ZSEG
) geregelt.
In zweiter Instanz stellen sich die Gesamtkosten, also das Risiko bei
Verlust des Prozesses, wie in der obigen Tabelle dar.
Dabei wurde unterstellt, dass beide Parteien anwaltlich vertreten sind und
das Verfahren mit einem streitigen Urteil durch das Berufungsgericht endet.
In diesem Fall entstehen 4 Gerichtsgebühren und für jeden Anwalt eine
1,6 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr.
Bei Verfahren die ohne streitiges Urteil enden, etwa bei Anerkenntnis, Säumnis
oder Vergleich, entfällt für das Gericht die Urteilsgebühr. Bei Vergleich
kommt für den Anwalt die Einigungsgebühr hinzu.
Die Gebühren und Kosten sind in allen Zivilverfahren von der unterliegenden
Partei zu tragen. Bei teilweisem Unterliegen erfolgt eine Kostenquotelung.
Keinen Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei gibt es grundsätzlich
in WEG Verfahren.
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