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Honorare und Kosten in Zivilsachen |
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Die Anwaltsgebühren sind seit 1.7.2004 im RVG mit dazugehörigem
Vergütungsverzeichnis gesetzlich geregelt. Sie sind für alle Anwälte
gleich und der Höhe nach abhängig vom Gegenstandswert der Rechtssache. Bei
außergerichtlicher Tätigkeit in zivilrechtlichen Angelegenheiten fällt die
Geschäftgebühr in einem Rahmen von 0,5 - 2,5 ( Schwellenwert 1,3 ) an. Einige
Gebühren für verschiedene Gegenstandswerte entnehmen Sie der nachfolgenden
Tabelle. |
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Anwaltsgebühren |
Gegenstandswerte des Verfahrens jeweils in EURO |
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Gebühr/ Wert |
1.000,- |
3.000,- |
9.000,- |
40.000,- |
100.000,- |
600.000,- |
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Geschäftsgebühr
VV Nr. 2300 0,5 |
42,50 |
94,50 |
224,50 |
451,00 |
677,00 |
1.648,00 |
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Geschäftsgebühr
VV Nr. 2300 1,0 |
85,00 |
189,00 |
449,00 |
902,00 |
1.354,00 |
3.296,00 |
| Geschäftsgebühr
VV Nr. 2300 1,3 |
110,50 |
245,70 |
583,70 |
1.172,60 |
1.760,20 |
4.284,80 |
| Geschäftsgebühr
VV Nr. 2300 2,5 |
212,50 |
472,50 |
1.122,50 |
2.255,00 |
3.385,00 |
8.240,00 |
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Gebühren netto, zzgl. gesetzl. MWSt. |
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Geht es in der Sache nur um einen Rechtsrat, ohne dass eine weitere
anwaltliche Tätigkeit entfaltet wird, fällt nur eine Gebühr nach VV Nr.
2100 zwischen 0,1 - 1,0 der vollen Gebühr an, unter Zugrundelegung
des jeweiligen Gegenstandswertes.
Wenn es nur um eine allgemeine Erstberatung geht,
beträgt die Gebühr nach VV Nr. 2102 unabhängig vom Gegenstandswert bis
zu 190,00 EURO.
Wird die Rechtsangelegenheit außergerichtlich vergleichsweise
erledigt, fällt eine Einigungsgebühr nach VV Nr. 1000 mit 1,5 der vollen
Gebühr an.
Hinzu kommen die Auslagen und die gesetzliche
Mehrwertsteuer.
Folgt der zunächst außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts
eine gerichtliche Tätigkeit, so wird die Geschäftsgebühr teilweise auf
die später entstehende Verfahrensgebühr angerechnet.
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