| |
|
Autovermieter hat Aufklärungspflicht
bei Vermietung zum Unfallersatztarif
BGH Aktenzeichen: XII ZR 50/04 – Urteil vom 28.06.2006
Mietet ein Autofahrer nach einem Unfall einen Ersatzwagen
zu einem Unfallersatztarif, dann muss der Autovermieter unmissverständlich
auf drohende Probleme mit der Versicherung hinweisen. Der
Mietkunde wisse meist nicht, dass die Tarife für Ersatzwagen,
die von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers
übernommen werden, oft doppelt so hoch seien als die
Normaltarife für Selbstzahler – sogar Zuschläge
bis zu 200 Prozent keine Seltenheit. Weil diese hohen Sätze
inzwischen nicht mehr durchgängig von den Gerichten anerkannt
würden, müsse der Vermieter seine Kunden über
Risiken bei der Abwicklung aufklären. Grundsätzlich
müsse sich jeder Verbraucher selbst über die Preise
informieren und die Mietkosten möglichst niedrig halten,
sich also grundsätzlich nach einem möglichst günstigen
Tarif erkundigen. Die Versicherung muss dabei nicht auf günstigere
eigene oder gar fremde Angebote hinweisen. Eine Aufklärungspflicht
besteht dem Urteil zufolge allerdings dann, wenn der Autovermieter
einen deutlich teureren Tarif als die Konkurrenz anbietet
und dadurch die Gefahr entsteht, dass die Versicherung des
Unfallverursachers nicht die volle Summe übernimmt. Auf
dieses Risiko müsse der Kunde »deutlich und unmissverständlich«
hingewiesen werden. Damit gab der BGH einem Autofahrer Recht,
der – weil sein Auto nach einem Unfall in die Werkstatt
musste – für 14 Tage ein Auto zum Preis von rund
2.100 Euro mietete. Die Versicherung des Unfallverursachers
übernahm nur 750 Euro. Die Klage des Autovermieters gegen
den Mieter auf den Differenzbetrag wurde nun vom BGH abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte
von Mietern zum Aufstellen so genannter Satellitenschüsseln
gestärkt. Der Vermieter darf nicht generell das Anbringen
von Parabolantennen untersagen. (Az VIII ZR 207/04 vom 16.
Mai 2007) Eine Klausel im Mietvertrag, die dies unter Hinweis
auf einen vorhandenen Kabelanschluss ausnahmslos verbietet,
ist dem Karlsruher Gericht zufolge komplett unwirksam, bestätigte
ein Sprecher. Grund: Wegen der im Grundgesetz geschützten
Informationsfreiheit müssen Ausnahmen beispielsweise
für Ausländer möglich sein, die ihre Heimatprogramme
empfangen wollen. Zugleich erleichterte der BGH das Aufstellen
solcher Schüsseln auf dem eigenen Balkon, wenn dadurch
weder das Gebäude beschädigt noch der optische Eindruck
nennenswert gestört wird.Ein türkischer Mieter hatte
in einer Wohnanlage eine relativ große mobile Schüssel
auf seinen sichtgeschützten Balkon gestellt, um über
die im Kabel zugänglichen sechs türkischsprachigen
Programme hinaus weitere Sender empfangen zu können.
Der Vermieter wollte ihm dies unter Berufung auf zwei Klauseln
im Mietvertrag verbieten. Zum einen war das Anbringen von
Parabolantennen außerhalb der Wohnung verboten, weil
das Anwesen über einen Breitbandkabelanschluss verfügte.
Nach einer weiteren Klausel war eine Zustimmung des Vermieters
zu solchen Maßnahmen möglich, wenn davon keine
«nennenswerte Beeinträchtigung der Mietsache»
ausging. Das Antennen-Verbot ist laut BGH unwirksam, weil
es keinerlei Ausnahmen für Mieter vorsieht, die ein besonderes
Interesse an Satellitenprogrammen geltend machen können.
Mit Blick auf das Grundgesetz hatte das Bundesverfassungsgericht
Ausländern einen solchen Anspruch eingeräumt. Laut
Mieterbund können beispielsweise auch Sportreporter dazu
gehören, die für ihre Arbeit zahlreiche Sportkanäle
benötigen. Damit kann praktisch jeder Mieter eine solche
rigide Klausel anfechten - auch ohne Sonderinteressen.
Kosten des Sachverständigengutachtens
auch bei Bagatellschäden erstattungspflichtig
BGH Aktenzeichen: VI ZR 365/03 – Urteil vom 24.02.2005
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens können
auch bei sogenannten Bagatellschäden geltend gemacht
werden. Entscheidend sei dabei die Sicht des Geschädigten
zum Zeitpunkt der Beauftragung. Demnach komme es darauf an,
ob ein »verständig und wirtschaftlich denkender
Geschädigter« nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten
die Beauftragung eines Sachverständigen für geboten
hält. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)
in Karlsruhe machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht
im DAV) aufmerksam. Ein Mädchen war beim Fahrrad fahren
gestürzt und beschädigte dabei eine geparkten Pkw.
Es entstand ein Fahrzeugschaden von 727,37 EUR, den der Fahrzeughalter
ersetzt verlangte. Daneben macht er Gutachterkosten in Höhe
von 192,18 EUR geltend. Um die Gutachterkosten entstand nun
Streit, ob sie bei der Schadenshöhe – einem sogenannten
Bagatellschaden – eingesetzt werden dürfen. Der
BGH hat dies hier gerade auch unter dem Blickwinkel »Kinderunfall«
bestätigt. Die Pflicht zur Schadensminderung sei hier
zweitrangig, so dass die »Darlegungs- und Beweislast
für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit«
der Beauftragung eines Gutachters beim Geschädigten liege.
Die Schadenshöhe laut Gutachten sei nicht allein maßgebend,
auch nicht ihr Verhältnis zu den Sachverständigenkosten,
so der BGH weiter. Auf der anderen Seite sei der später
ermittelte Schadensumfang oft ein Gesichtspunkt, den der Richter
berücksichtigen könne. Die Einschätzung der
Vorinstanz, mit 727,37 EUR liege der Schaden jenseits der
Bagatellgrenze, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Derzeit setzt die Rechtsprechung Beträge zwischen 500
und 1.500 EUR als sogenannte Bagatelle an. Die Instanzgerichte
werden die tendenziell geschädigtenfreundliche Entscheidung
des BGH als Billigung einer Bagatellgrenze von deutlich unter
1.000 EUR verstehen.
Für den nachehelichen
Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung.
Danach müssen betreuende Ehegatten eine Erwerbstätigkeit
wieder aufnehmen.
Haben sich die Ehegatten scheiden lassen und sind aus der
Ehe Kinder hervorgegangen, dann kommt es erfahrungsgemäß
häufig zu Streitigkeiten über Unterhaltsforderungen.
Denn in der Regel macht der betreuende Ehegatte, zumeist die
Mutter des Kindes, wegen der Kindererziehung Unterhalt geltend
und geht auch keiner Beschäftigung nach. Betreuungsunterhalt
kann der geschiedene Ehegatte dann verlangen, solange und
soweit von ihm eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der
Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht erwartet werden
kann. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs wird durch das Gesetz
nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings gibt es zu der
Frage, ab wann ein kinderbetreuender Ehegatte wieder erwerbstätig
werden muss, eine gefestigte Rechtsprechung. Danach wird einem
Ehegatten, der ein Kind betreut, eine Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet, bis das Kind acht Jahre alt ist. Ist das
Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den Einzellfall
an, ob der Ehegatte eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen
muss. Bei einem elf- bis fünfzehnjährigen Kind ist
eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar. Erst wenn das Kind
das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, muss der betreuende
Ehegatte einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Im Einzelfall
gelten diese Altersgrenzen aber dann nicht, wenn es sich bei
dem Kind um ein sog. Problemkind handelt. Denn Problemkinder
müssen im erhöhten Maße betreut werden, so
dass dem erziehenden Ehegatten daneben keine oder nur eine
Teilzeitbeschäftigung zumutbar ist. Von Problemkindern
kann insbesondere gesprochen werden, wenn diese erhebliche
Schulprobleme haben oder in der altergemäßen Entwicklung
zurückgeblieben sind. Endet der Anspruch auf Betreuungsunterhalt
und ist der erziehende Ehegatte weder krank noch zu alt, trifft
ihn grundsätzlich die Pflicht, sich einen Arbeitplatz
zu suchen und für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen.
Findet er aber trotz erheblicher eigener Bemühungen keine
angemessene Erwerbstätigkeit, kann er einen Anspruch
auf Unterhalt wegen (teilweiser) Arbeitslosigkeit geltend
machen. Ein solcher Anspruch setzt aber voraus, dass der betreuende
Ehegatte sehr intensiv nach einer Stelle gesucht hat. Hierfür
reicht es den Familiengerichten nicht, dass er sich lediglich
bei der Arbeitsagentur arbeitslos meldet. Denn bekanntermaßen
werden Arbeitsplätze oftmals nicht von der Arbeitsagentur
vermittelt. Daher ist es ihm zuzumuten, auch in der Zeitung
und im Internet nach Stellen zu suchen, sowie eigene Stellengesuche
aufzugeben und Bewerbungsunterlagen an potentielle Arbeitgeber
zu verschicken. Diese Bemühungen muss er gegenüber
dem Gericht nachweisen, will er später seinen Unterhaltsanspruch
geltend machen. Kann er dagegen die intensive Suche nicht
nachweisen, kann dieser Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise
entfallen. Soweit zu einer der Auswirkungen der Reform des
Unterhaltsrechts in 2007.
|
|
|